Die Forderung nach einer Ausfallfinanzierung für nicht rechtzeitig abgesagte oder versäumte Termine ist eine Forderung, die in den letzten Jahren regelmäßig aus unterschiedlichen Bereichen der medizinischen Versorgung aufkam. Einige Behandler:innen vereinbaren bereits entsprechende Ausfallhonorare mit ihren Patient:innen.
Aus Sicht der Patient_innenvertretung in Rheinland-Pfalz ist die Rechtslage dazu zwar insgesamt nicht eindeutig, aber durch Urteile in der Vergangenheit definiert. Aus unserer Sicht ist nachvollziehbar, dass Praxen nur dann ein Anrecht auf eine solche Ausfallgebühr haben, wenn sie nachweisen können, dass der Termin nicht durch die Behandlung eines anderen Patienten gefüllt werden kann.
Ein solcher Nachweis dürfte in der Praxis nur dann zu erbringen sein, wenn es sich um einen Termin handelt, der einerseits zeitaufwändig und zum Anderen nicht kurzfristig durch einen anderen Patienten zu belegen ist. Ein Beispiel wären hier aufwändige Zahnbehandlungen. Im Allgemeinen gilt, dass aus unserer Sicht eine solche generelle Gebühr bei der derzeitigen Rechtslage im ambulanten Bereich nicht durchzusetzen ist.
Bedauerlicherweise werden Honorare mitunter auch für Termine geltend gemacht, die von Seiten der zu behandelnden Person unverschuldet kurzfristig abgesagt werden müssen. Eine Klarstellung im Gesetz, wie mit Terminausfällen umgegangen werden kann, wäre daher wünschenswert.
Wir empfehlen Patient:innen jedenfalls eine so früh wie mögliche Absage, sollte es sich abzeichnen, dass ein Termin nicht wahrgenommen werden kann. Damit kann der entstehende Ärger vermieden werden, wobei die Erreichbarkeit mancher Behandler:innen hierbei auch ein Problem sein kann.
Die jetzt wieder laufenden Diskussionen um diese Ausfallgebühren sollten dabei nicht von den dringenderen Diskussionen um die Versorgung im Gesundheitssystem insgesamt ablenken.