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Patientenbeteiligung

Liste mit Gesetzeszeichen darüber

Seit 2004 sind Patientinnen und Patienten an einigen Entscheidungen über die Entwicklung und die Ausgestaltung des Gesundheitswesens per Gesetz beteiligt. Grundlage für die Beteiligung ist § 140 f des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).

Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, (…) zu beteiligen.

§140 f SGB V

Seit 2004 sind Patientenvertreter:innen der maßgeblichen Organisationen in den Ausschüssen und Gremien der Bundes- und Landesebene vertreten.

Die dem Gesetz nachrangige sogenannte Patientenbeteiligungsverordnung regelt, welche Voraussetzungen diese ‚maßgeblichen Organisationen‘ erfüllen müssen und wer diese auf Bundesebene sind.

Folgende Voraussetzungen müssen die maßgeblichen Organisationen erfüllen:

  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe fördern,
  2. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
  3. gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sein, die Interessen von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
  4. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen sind,
  5. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
  6. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten, und
  7. gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Im Verordnungstext sind folgende Organisationen für die Bundesebene aufgeführt:

  1. der Deutsche Behindertenrat,
  2. die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen,
  3. die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. und
  4. der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Weitere Organisationen können anerkannt werden.

Auf der Länderebene sind die maßgeblichen Organisationen mit ihrer jeweiligen Landesstruktur zu beteiligen. In Rheinland-Pfalz haben nicht alle der im Gesetz genannten Organisationen ihre Bereitschaft zum Mitwirken an der Patientenbeteiligung erklärt. Weitere haben keine Landesstruktur (z.B. PatientInnenstellen).

Aktuell sind die beteiligten maßgeblichen Organisationen auf Landesebene:

Die maßgeblichen Organisationen haben einen Koordinierungsausschuss (KooA-RLP) gebildet. Auf Grundlage der Geschäftsordnung des KooA-RLP liegt die Federführung des Koordinierungsausschusses derzeit bei der LAG Selbsthilfe.

Der KooA-RLP hat die Aufgabe, sich einvernehmlich über die Akkreditierung und über die Vorschläge zur Benennung von Patientenvertreterinnen und -vertretern (sachkundige Personen) in Rheinland-Pfalz abzustimmen.

  • Akkreditierung ist die Anerkennung von Personen, die als Sachkundige die Aufgaben der Patientenvertretung wahrnehmen können und damit für konkrete Gremien benannt werden können (Pool der Patientenvertretung).
  • Benennung ist die Bestimmung der Personen, die zu konkreten Themen und festen Terminen in definierte Gremien entsandt werden.

Der KooA-RLP regelt darüber hinaus weitere Aufgaben:

  • Organisation von Treffen der Patientenvertreterinnen und -vertreter auf Landesebene,
  • Kooperation mit den Geschäftsstellen der Gremien in den Ländern, in denen die Patientenbeteiligung umgesetzt wird.
  • Verteilung der gremienbezogenen Arbeitsbereiche der Patientenbeteiligung
  • Erstellen gemeinsamer Positionen
  • Planung und Umsetzung von Schulungsmaßnahmen für Patientenvertreter:innen.

Die Geschäftsstelle des KooA-RLP wird nach den Regelungen des § 140f Absatz 7 SGB V vom Landesausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz und der Verbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen auf Landesebene finanziell unterstützt.