Aus § 140 f SGB V ergibt sich nicht nur eine Beteiligung auf Bundesebene sondern auch in den entsprechenden Gremien auf Landesebene.
Die anerkannten Organisationen benennen für diese Gremien „sachkundige Personen“, die bestimmte Voraussetzungen (z.B. Unabhängigkeit von Leistungserbringern und Kostenträgern) erfüllen müssen.
Die Patientenvertretung ist in Rheinland-Pfalz auf Grundlage dieser Regelung für die Vertretung der Patient:innen in folgenden Gremien verantwortlich:
Landesausschuss
nach § 90 SGB V
Aufgabe des Landesausschusses ist die Bedarfsplanung für Rheinland-Pfalz, also die Frage, wie viele niedergelassene Ärzte welcher Fachrichtungen in welchen Zulassungsbezirken notwendig sind. Anschließend soll er auf Basis dieses Bedarfsplans für alle Facharztgruppen feststellen, ob Über- oder Unterversorgung vorliegt (§ 103 SGB V). Auf Grundlage des Bedarfsplans muss er dann ggf. Zulassungsbeschränkungen für Ärzte und Psychotherapeuten beschließen.
In jedem Bundesland bilden die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen einen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Er setzt sich zusammen aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, neun Vertreter:innen der Ärzteschaft und neun Vertreter:innen der Krankenkassen. Die maximal neun Patientenvertreter:innen sowie das Gesundheitsministerium haben ein Mitberatungsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
Die Beschlüsse des Landesausschusses werden in einer Arbeitsgruppe vorbereitet, an der die Patientenvertretung ebenfalls beteiligt ist.
Die Entscheidungen dieses Ausschusses sind der obersten Landesbehörde (Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz) zur Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit vorzulegen. Sie kann die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden.
Aus Patientensicht hat die Bedarfsplanung speziell in Zeiten weniger Ärzt:innen mit Niederlassungsbereitschaft auch eine Frühwarnfunktion für drohende Unterversorgung einzelner Gebiete.
Erweiterter Landesausschuss
nach § 116b SGB V
Dieser Ausschuss prüft die Anzeigen von Ärzt:innen und Institutionen, die gemeinsam an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116 b SGB V teilnehmen wollen. Dabei geht es um seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit geringen Fallzahlen, um schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen und um hochspezialisierte Leistungen. Dies alles sind Krankheitsbilder, die an Diagnostik und Therapie besonders hohe Anforderungen stellen und von niedergelassenen Ärzt:innen und Krankenhäusern sektorenübergreifend begleitet werden sollen. Die Anzeigen müssen dabei formal und inhaltlich geprüft werden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die Anzeigen angenommen werden. Es handelt sich also um kein Genehmigungsverfahren. Die Vorarbeit leistet eine Arbeitsgruppe, an der die Patient:innen ebenfalls beteiligt sind.
Im erweiterten Landesausschuss sind zusätzlich neun Vertreter:innen der Krankenhäuser Mitglied.
Die Entscheidungen des erweiterten Landesausschusses sind der obersten Landesbehörde (Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz) zur Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit vorzulegen. Sie kann die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden.
Gemeinsames Landesgremium
nach § 90a SGB V
Das gemeinsame Landesgremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben; hierzu gehören auch Empfehlungen zu einer sektorenübergreifenden Notfallversorgung.
Im Gemeinsamen Landesgremium Rheinland-Pfalz sind vertreten:
- das Land
- die Krankenkassen
- die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz
- die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V.
- die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
- die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz
- die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
- der Landkreistag Rheinland-Pfalz
- der Städtetag Rheinland-Pfalz
- die Pflegeorganisationen
- die Patienten- und Selbsthilfeorganisationen.
Zulassungsausschüsse
nach § 96 SGB V
Als unabhängiges Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung entscheidet der Zulassungsausschuss, welche Ärzt:innen und Medizinischen Versorgungszentren zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt werden. Auch die psychologischen Psychotherapeut:innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen erhalten hier ihre Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Den Vorsitz in den Sitzungen des Zulassungsausschusses übernimmt abwechselnd ein:e Vertreter:in der Krankenkassen oder ein:e Vertreter:in der Ärzteschaft.
Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen bilden in jedem Bundesland einen Zulassungsausschuss und einen Berufungsausschuss. Beide sind paritätisch mit Vertreter:innen der Ärzteschaft bzw. Psychotherapeut:innen und der Krankenkassen besetzt. Vertreter:innen der Patientenorganisationen haben insbesondere ein Mitberatungsrecht bei:
- der Zulassung von Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen und medizinischen Versorgungszentren zur vertragsärztlichen Versorgung,
- Anträgen auf Sonderbedarf für niedergelassene Ärzt:innen,
- der Befristung von Zulassungen,
- Nachbesetzungsverfahren,
- der Verlegung eines Vertragsarzt- oder Psychotherapeutensitzes,
- Anträgen von Krankenhausärzten auf Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung.
Bei weiteren Entscheidungen haben die Vertrerter:innen der Patientenorganisation kein Mitberatungsrecht:
- Anträge auf Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis,
- Umwandlung der Zulassung z. B. in ein anderes ärztliches Fachgebiet,
- die Beschäftigung von Ärzten zum Jobsharing in der Vertragsarztpraxis,
- die Anstellung von Ärzten,
- das Ruhen oder den Entzug der Zulassung,
- das Ende der Zulassung.
Berufungsausschüsse
nach § 97 SGB V
Der Berufungsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen die Entscheidungen des Zulassungsausschusses von beteiligten Ärzt:innen oder Psychotherapeut:innen, der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Krankenkassen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann beim Sozialgericht Klage erhoben werden.
Auch der Berufungsausschuss ist paritätisch mit der gleichen Anzahl von Vertreter:innen der Ärzteschaft und der Krankenkassen besetzt. Der oder die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Mitglieder des Zulassungsausschusses können nicht als Beisitzende im zugehörigen Berufungsausschuss tätig sein.
Lenkungsgremium Qualitätssicherung
nach DeQS-RL
Nach der DeQS-Richtlinie des G-BA ist das Lenkungsgremium der LAG verantwortlich für die Umsetzung der in der Richtlinie beschriebenen Regelungen.
Das Lenkungsgremium der LAG Rheinland-Pfalz ist besetzt durch Vertreter:innen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP), der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KZV RLP), der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. (KGRP) und der Verbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen auf Landesebene.
Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patient:innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen, der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV), die Landesärztekammer (LÄK) und die Landespflegekammer sind ebenfalls im Lenkungsgremium vertreten.
Einzelne Gremien der Qualitätssicherung (Fachkommissionen)
Die Fachkommissionen haben die Aufgabe, sich mit der Qualitätssicherung auf Landesebene zu befassen, die Ergebnisse der Auswertungen aus medizinischer Sicht zu bewerten und das Lenkungsgremium zu beraten. Soweit in der externen Qualitätssicherung bundesweite Konzepte existieren, die auf verpflichtender oder auf freiwilliger Basis in Rheinland-Pfalz umgesetzt sind, so ist es auch die Aufgabe der Fachkommissionen, die Bundesebene (Institut nach § 137 SGB V und G-BA) durch Rückmeldungen aus der Landesebene mit Hinweisen über Probleme oder Fehler bzw. durch Anregungen zu unterstützen.
Patientenvertreter:innen können in die Fachkommissionen berufen werden.
Die Aufgaben sind im § 4 des Vertrags nach § 137 in Verbindung mit § 112 Abs. 2 Nr. 3 SGB V definiert.
In Rheinland-Pfalz ist bislang eine Reihe von Fachkommissionen eingerichtet worden. Die Liste kann sich noch erweitern.
- Cholezystektomie
- Dekubitusprophylaxe
- Gynäkologie und Mammachirurgie
- Herzschrittmacher und ICD
- Hörscreening
- Karotis-Revaskularisation
- Koronarangiographie / PCI
- Nierenersatztherapie
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Perinatalmedizin
- Pneumonie
- Schlaganfall
- Wundinfektion
Ethik-Kommission Präimplantationsdiagnostik
(nach PIDV)
Die im Gesetz genannte Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik ist nach Staatsvertrag für die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg angesiedelt.